Satzung des Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Beucha
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 12.01.2025 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Beucha" und hat seinen Sitz in Brandis, Ortsteil Beucha. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Beucha verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
2. Der Zweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, verwirklicht durch:
a. die Förderung und Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Beucha.
b. die Förderung und Unterstützung der Jugendfeuerwehr Beucha.
c. die Förderung und Unterstützung der Kinderfeuerwehr Beucha.
d. die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln, um diese gemäß § 2 Punkt (2) entsprechend einzusetzen.
e. die Grundsätze des freiwilligen Brandschutzes zu pflegen und Verbindungen zu anderen Feuerwehren herzustellen und zu pflegen.
f. interessierte Bürger für die Mitarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr Beucha oder im Förderverein zu gewinnen.
g. Die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Beucha zu fördern.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können aber für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
7. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
d) juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche oder juristische Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Aufnahme in den Verein setzt voraus, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein teilzunehmen. Das hat das Mitglied rechtsverbindlich schriftlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Diesbezügliche Strafzahlungen aus jeglichem Grund sind durch das Mitglied zusätzlich zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Tod oder Löschung des Vereins.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
4. Die Austrittserklärung entbindet das Mitglied nicht von der Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:
a. ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden oder
b. es das Ansehen oder die Interessen der Feuerwehr schwer geschädigt hat oder
c. es Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen ist.
6. Vor einer Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Ein Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung endgültig entschieden.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe eines zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 7 Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen.
2. Über die Annahme von Spenden (insbesondere Sachspenden) beschließt der Vorstand.
3. Dem Verein steht es offen, weitere Möglichkeiten zur Mittelgewinnung zu erschließen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Entscheidung über Zuwendungsempfänger (§ 2 Abs. 2)
i) Verhandlung der Berufung gegen einen Ausschluss (§ 4. Abs.6)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 3
k) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Kann die Mitgliederversammlung aus objektiven Gründen nicht planmäßig stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, sie zu einem späteren Zeitpunkt einzuberufen.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in Textform (Brief oder E-Mail). Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Alternativ zu einer Präsenzversammlung kann der Vorstand die Mitgliederversammlung auch als virtuelle Versammlung durch Einwahl der Teilnehmer in eine Videokonferenz durchführen. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybride Form) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Den Mitgliedern werden für beide Formen durch den Vorstand mit der Einladung die Zugangsdaten und kurz vor der Versammlung das Zugangspasswort in Textform mitgeteilt.
6. Sind weder eine Präsenz- noch eine Online-Versammlung möglich, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden. Ein gültiger Beschluss ist nicht abhängig von einer Mindestzahl abgegebener Stimmen.
7. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Redaktionelle Satzungsänderungen, die keine grundsätzlichen Auswirkungen auf den Verein oder die Mitglieder haben oder solche, die auf Anregung des Vereinsregisters oder anderer Behörden erforderlich werden, können vom Vorstand selbst vorgenommen werden. Dazu ist ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
8. Wahlen werden durch einen Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, durchgeführt. Es muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5% der stimmberechtigten Anwesenden beantragt und durch Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.
9. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied (§ 3a)
b) vom Vorstand
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks fordern.
d) Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Zweckänderungen, Satzungsänderungen, Wahlen, Abwahlen, Beitragserhöhungen und Auflösung des Vereins sind ausgeschlossen.
10. Protokolle der Mitgliederversammlung sind durch den Protokollführer und zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen
§ 10 Vorstand
1. Nur ein Mitglied des Vereins kann auch Mitglied des Vorstands werden. Ausgenommen davon sind die Vorstandsmitglieder gemäß § 10 Abs. 2, e-h. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach außen und die Führung der Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Für virtuelle Vorstandssitzungen oder schriftliche Abstimmungen gelten die gleichen Bedingungen, wie für die Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 5 u. 6). Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind nur gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt hat.
2. Den Vorstand bilden:
a. Vorsitzender
b. stellvertretender Vorsitzender
c. Kassenwart
d. Schriftführer
e. Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Beucha
Der Ortswehrleiter kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes werden ohne Stimmrecht eingeladen:
1. der Leiter der Jugendfeuerwehr Beucha
2. ein Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
3. der Leiter der Kinderfeuerwehr Beucha
3. Vorstand im Sinne von § 26 Abs.2 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart, vertreten wird der Verein durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für drei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder gewählt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder verpflichtet, durch eine Mitgliederversammlung einen Nachfolger in den Vorstand wählen zu lassen.
5. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besondere Wahlverfahren beschließen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen alle Vorstandsmitglieder ein-zuladen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die Beschlüsse in ihrem Wortlaut aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
8. Für die Mitglieder des Vorstandes ist durch den Verein eine sogenannte D&O-Versicherung abzuschließen.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.
§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Versammlung nach den Vorschriften dieser Satzung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Sofern nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als weitere Liquidatoren zu benennen.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brandis mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Beucha zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung in der Fassung vom 12.01.2025 wurde von den Anwesenden der Gründungsversammlung des Fördervereins Freiwillige Feuerwehr Beucha am 12.01.2025 in Beucha beschlossen und am 22.04.2025 um § 9 Punkt 10 ergänzt.